Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – EGAO

arrow_left arrow_right

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print