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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – EGAO

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Die Vorschriften der Abgabenordnung über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25