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Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz – EG-EStRG

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1Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt.
2Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25