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Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen – EEMD-ZVAnl I

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1Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist.
2Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen.
4Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2024 I Nr. 258
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25