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Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen – EBPensNOG

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(1) 1Für die Leistungsempfänger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen.
2Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu regeln.
3Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(2) 1Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saarländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versorgungsleistungen aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 46 G v. 1.4.2015 I 434
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25