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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte – EbertStiftG

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(1) 1Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
2Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen, je ein Mitglied wird vom Land Baden-Württemberg und von der Stadt Heidelberg vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus.
3Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen.
4Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
2Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
3Das Nähere regelt die Satzung.

Geändert durch Art. 75 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25