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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte – EbertStiftG

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1Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Geändert durch Art. 75 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25