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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle – EBABGebV

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1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
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1.
Allgemeines Eisenbahngesetz,
2.
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
3.
Arbeitsschutzgesetz,
4.
Infektionsschutzgesetz,
5.
Schienenlärmschutzgesetz.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.6.2024 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25