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Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen – DüV

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1Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.

Zuletzt geändert durch Art. 32 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26