Düngeverordnung – DüV

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 853)


1. Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2.   Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3. Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung2
4. 1  2  3
5. Rinder 85 70
6. Schweine 80 70
7. Geflügel   60
8. andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)   55
9. Betrieb einer Biogasanlage 95  
1 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2 Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 32 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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