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Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk – DtPlJWAbkV

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1Dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt.
2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

In Kraft gem. Bek. v. 20.4.1993 II 848 mWv 21.9.1992
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25