1Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt.
2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.