Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk – DtFrJWStBefrV

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Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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