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Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat – DrittelbG

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1Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
3Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26