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Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat – DrittelbG

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Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26