print

Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen – DMBeEndG

arrow_left

§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist.

Geändert durch Art. 7 G v. 14.9.2005 I 2746
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25