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Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen – DMBeEndG

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1Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten.
2Sie darf für beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.

Geändert durch Art. 7 G v. 14.9.2005 I 2746
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25