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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder
3.
entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 12.11.2021 I 4921
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26