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Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – DL-InfoV

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1Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten.
2Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 12.11.2021 I 4921
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25