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Dienstjubiläumsverordnung – DJubV

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1Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26