print

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen – DJubV

arrow_left arrow_right

1Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25