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Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen – DJubV

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(1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des Dienstjubiläums ausgehändigt werden.

(2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder dem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt in den Ruhestand ausgehändigt werden.

Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25