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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenGÄndG

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§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25