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Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten – DiätAssG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25