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DECHWettbAbkV
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Verordnung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden – DECHWettbAbkV
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§ 2 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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