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DBBZStV
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Verordnung zur Bestimmung der Zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS des Bundes – DBBZStV
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§ 2 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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