Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Bank AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn
(2) 1Zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate liegen.
2Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre bewilligt werden.
3Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden.
(4) 1Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet.
2§ 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) 1Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.