print

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk – DachdMstrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
2

1.
eine Dachdeckung auf vorgegebener Unterkonstruktion
a)
mit eingebundener Haupt- oder Wangenkehle oder
b)
als runde oder geschweifte Turmfläche oder
c)
mit Hauptkehle, Fledermausgaube oder geschweifter Schleppgaube
mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Reet;
2.
eine Dachabdichtung auf vorgegebener Unterkonstruktion mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere mit Bitumen-, Kunststoff- oder Elastomerbahnen oder Flüssigabdichtungen. Die Dachabdichtung muss eine Außen- und Innenecke, einen Dachrandabschluss, eine Dachdurchdringung, einen Dacheinlauf, einen Wandanschluss und eine Dehnungsfuge umfassen.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 20 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 54 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25