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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk – DachdMstrV

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(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) 1Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
2

1.
eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion und Wärmedämmung,
2.
ein Bauteil zur Dachentwässerung,
3.
ein Bauteil eines Dachstuhls,
4.
eine Dachdeckung mit Kehle,
5.
eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.
Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat.
3Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 54 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25