(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) 1Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
2
- 1.
eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion und Wärmedämmung,
- 2.
ein Bauteil zur Dachentwässerung,
- 3.
ein Bauteil eines Dachstuhls,
- 4.
eine Dachdeckung mit Kehle,
- 5.
eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.
Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat.
3Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.