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Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container – CSCGKostO

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1(Fundstelle:
2BGBl. II 2013, 1074 - 1075)


Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen in Euro
1 Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - 100,— bis 250,—
2 Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - 25,— bis 150,—
3 Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC 25,— bis 250,—
4 Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - 50,— bis 250,—
5 Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - 150,— bis 400,—
6 Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container 25,— bis 250,—
7 Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - 25,— bis 250,—
8 Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container 150,— bis 250,—

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2013 II 1074
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26