print

Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung – CSCGKostOÄndV

arrow_left arrow_right

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25