(1) 1Im Handlungsbereich "Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können.
2Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(2) 1Im Handlungsbereich "Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können.
2Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(3) 1Im Handlungsbereich "Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(4) 1Im Handlungsbereich "Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(5) 1Im Handlungsbereich "Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können.
2Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(6) 1Im Handlungsbereich "Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
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