(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
2
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin".
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:
2
(2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung, die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.
(3) 1In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen.
2Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen.
3Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nutzung allgemein üblicher Tabellenkalkulationsprogramme zu prüfen.
4Die Prüfungsdauer in diesem Handlungsbereich soll 240 Minuten betragen.
(4) 1Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs zu erbringen.
2Die Projektarbeit kann begonnen werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 abgelegt wurde.
3Präsentation und Fachgespräch erfolgen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens ausreichend bewertet wurde.
(5) 1In der Projektarbeit soll eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden.
2Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor.
3Auf dieser Grundlage formuliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für die Projektarbeit.
4Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
5Das in der Projektarbeit erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten.
6Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen.
7Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(6) 1In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden.
2Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft werden.
3Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fachlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß § 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können.
4Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.
(8) 1Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich "Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können.
2Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(2) 1Im Handlungsbereich "Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können.
2Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(3) 1Im Handlungsbereich "Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
(4) 1Im Handlungsbereich "Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
(5) 1Im Handlungsbereich "Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können.
2Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(6) 1Im Handlungsbereich "Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4 bis 7 ist nicht zulässig.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 beantragt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)