(+++ Textnachweis ab: 1.5.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Das Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund
(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 1. Mai 2025 in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3; 2024 II Nr. 222) in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.
2Sichere Übermittlungswege sind:
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(3) Ergänzend zu den in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn
Für ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite
Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 die Akten in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.
(1) Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(2) 1Bei der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken und Gegenständen des Augenscheins (Urschriften) in die elektronische Form ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu nehmende elektronische Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird.
2Von der Übertragung einer Urschrift in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(1) Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
(2) Soweit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch diese Verordnung zugelassen werden, ist die Barrierefreiheit nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu gewährleisten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.