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Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie – ChemFachAusbV

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25