(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe durchführen.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Durchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Anlagentechnik | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 30 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.