print

Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zehn Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils fünf Monaten sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Informationsmanagement anwenden,
2.
Informationsverarbeitung durchführen,
3.
bürowirtschaftliche Abläufe organisieren,
4.
Koordinations- und Organisationsaufgaben übernehmen,
5.
Kundenbeziehungen gestalten,
6.
Auftragsbearbeitung durchführen,
7.
Material und externe Dienstleistungen beschaffen,
8.
personalbezogene Aufgaben übernehmen und
9.
kaufmännische Steuerung durchführen.

(3) 1Es sind zwei der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:

1.
Auftragsprozess steuern,
2.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,
3.
kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen,
4.
Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen,
5.
Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten,
6.
personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen,
7.
Assistenzaufgaben übernehmen,
8.
Öffentlichkeitsarbeit gestalten und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements übernehmen,
9.
Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden oder
10.
Haushaltsmittel planen und bewirtschaften.

(4) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Arbeitsorganisation und Informationsmanagement gestalten und
6.
Zusammenarbeit und Kommunikation gestalten.

Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26