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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement – BüroMKfAusbV

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(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.

(2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

V aufgeh. durch § 19 Satz 2 V 806-22-1-159 v. 25.2.2025 I Nr. 62 mWv 1.8.2025
Geändert durch Art. 1 V v. 16.6.2014 I 791
Ersetzt V 806-21-1-165 v. 13.2.1991 I 425, V 806-21-1-164 v. 13.2.1991 I 436 u. V 806-21-1-176 v. 12.3.1992 I 507
Ersetzt durch V 806-22-1-159 v. 25.2.2025 I Nr. 62 (BüroMKfAusbV 2025)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25