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Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz – BwBeamtAusglG

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Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26