Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können.
1Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden.
2Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub ohne Besoldung gewährt werden.
2Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
(2) 1Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden.
2Eine Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
3Die Zeit der Beurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(3) 1In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind.
2Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat.
(4) 1Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind.
2Für die Beitragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung.
2Sie wird gewährt, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige Dienstzeit
(3) 1Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
2Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
3Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen.
4Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.
(4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen Amt zugrunde zu legen.
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
1Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.