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Bußgeldaktenübermittlungsverordnung – BußAktÜbV

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Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten

1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.

Geändert durch Art. 41 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26