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Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – ButtV 1997

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(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr die Mindestanforderungen der angegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7 Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und entsprechend der Bewertung als "Deutsche Molkereibutter" oder "Butter" einzustufen.

(2) 1Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein sachverständiger Gutachter.
2Die Buttersachverständigen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernannt.

V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25