print

Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – ButtV 1997

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter" bezeichnet werden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate eine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten Bestimmungen durchzuführen.
2Die Herstellerbetriebe sind nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der Proben verpflichtet.

(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandelsbetriebe erstrecken.

(3) 1Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen.
2In diesem Rahmen sind, unbeschadet des § 6 Abs. 3, folgende Eigenschaften zu prüfen und zu bewerten:
3

1.
die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
2.
die Wasserverteilung,
3.
die Streichfähigkeit.
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laboruntersuchung festzustellen.

(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Qualität von Butter einer Handelsklasse in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel.

V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25