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Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – ButtV 1997

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1Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforderungen nach § 6 erfüllt.
2Handelsklassen sind "Deutsche Markenbutter" und "Deutsche Molkereibutter".

V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25