(1) 1Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden.
2Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung.
3Die Umrandung enthält die Inschrift:
4"In Deutschland geprüfte Markenware".
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Fundstelle: BGBl. I 1997, 147)
(2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.
(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
(4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(5) 1Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte "Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ...
2Überwachungsstelle ..." anzubringen.