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Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – ButtV 1997

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(1) 1Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden.
2Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung.
3Die Umrandung enthält die Inschrift:
4"In Deutschland geprüfte Markenware".
5

(Inhalt: nicht darstellbares Gütezeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1997, 147)

(2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.

(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.

(4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(5) 1Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte "Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ...
2Überwachungsstelle ..." anzubringen.

V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25