print

Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – ButtV 1997

arrow_left arrow_right

1Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
2

1.
als Verkehrsbezeichnung
a)
im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und
b)
im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter",
2.
die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
3.
im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt".

V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25