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Buchpreisbindungsgesetz – BuchPrG

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1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten.
2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26