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Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – BtRegV

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1Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
2

1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
3.
durch anderweitige Nachweise nach § 7.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25