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Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV

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1Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:

1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26