print

Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG

arrow_left arrow_right

(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.

(2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen.

Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25