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Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung – BtMBinHV

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1Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren.
2Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25